Wer übernimmt die Organisation?
Sind die Betroffenen stabil, erfolgt die weitere Behandlung in einer neurologischen oder geriatrischen Rehabilitationsklinik. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses beantragen bereits die Reha-Maßnahmen und organisieren die Verlegung.
Je nach Grad der Beeinträchtigung erfolgt die Rehabilitation ambulant oder stationär. Hat das Akutkrankenhaus keine neurologische Abteilung, ist die frühe Verlegung in eine neurologische Rehabilitationsklinik besonders wichtig. Zwischen der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und der Aufnahme in die Rehabilitationsklinik sollten nicht mehr als zwei Wochen verstreichen.
Zuständigkeit der Kostenträger
Die Zuständigkeit der Kostenträger für medizinische und berufliche Rehabilitation ist nicht immer klar geregelt. Für die Patientinnen und Patienten spielt dies keine Rolle: Wenn nicht sofort feststeht, wer die Kosten übernimmt, sind in der Regel die Krankenkassen vorleistungspflichtig.
Im Krankenhaus oder später in der Rehabilitationsklinik wird in der Regel bekannt sein, welche Rehabilitationsmaßnahme wie und wann bei welchem Kostenträger zu beantragen ist.
Handelt es sich bei der Rehabilitation formal um eine „weitere Krankenhausbehandlung“ (§ 39 SGB V), kann die Patientin/ der Patient unter Umständen ohne einen vorherigen Antrag beim Kostenträger verlegt werden.
Mögliche Kostenträger für eine medizinische Rehabilitation nach Schlaganfall sind:
- alle gesetzlichen Krankenkassen
- und private Krankenkassen mit und ohne Beihilfeberechtigung
- die Deutsche Rentenversicherung
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