Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Rehabilitations-Richtlinie festgelegt. Bislang prüfen die gesetzlichen Krankenkassen bei jeder ärztlichen Reha-Verordnung, ob diese medizinisch notwendig ist. Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich das: Wird nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitation benötigt (Anschlussrehabilitation), verzichten die Krankenkassen künftig bei bestimmten Diagnosen auf eine Überprüfung.
Schlaganfall-Betroffene profitieren
Dazu gehört auch der Schlaganfall. Voraussetzung ist jedoch, dass die Patientinnen und Patienten die Frühmobilisation bereits abgeschlossen haben und sich gemäß des Phasenmodells der neurologischen Rehabilitation in Phase D befinden. Außerdem müssen Betroffene auch weiterhin die grundsätzlichen Bedingungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, Rehabilitationsziele und positive Rehabilitationsprognose) erfüllen.
Neue Regeln bei geriatrischer Rehabilitation
Für ältere Schlaganfall-Betroffene kann auch eine geriatrische Rehabilitation in Frage kommen. Auch hier gibt es Änderungen: Erhalten Patientinnen und Patienten ab 70 Jahren geriatrische Reha-Maßnahmen verordnet, entfällt die Prüfung durch die Krankenkasse ebenfalls. Stattdessen reicht es, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation anhand festgelegter Kriterien prüft.
Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er entscheidet, welche medizinischen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Die aktuellen Änderungen an der Rehabilitations-Richtlinie beruhen auf dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz des Bundes.