Die neuen Begutachtungsbereiche im Pflegestärkungsgesetz II vom 01.01.2017 sind die Beurteilung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und die sozialen Kontakte.
Die Gewichtung der Module
In die Auswertung des Gutachters wird die Gewichtung der einzelnen Module mit einbezogen. Es wird deutlich, dass der Selbstversorgung mit einem Anteil von 40 Prozent bei der Beurteilung der Selbstständigkeit eine große Bedeutung beigemessen wird.
Jede Tätigkeit oder Fähigkeit in den einzelnen Modulen wird vom Gutachter mit Punkten bewertet, die er addiert. Die Ergebnisse werden mithilfe einer festgelegten Skala gewichtet. Aus den gewichteten Punkten aller Module wird dann durch Addition die Gesamtsumme gebildet. Die Gesamtsumme bestimmt schließlich den Pflegegrad. Zur Berechnung können Sie verschiedene Pflegegrad-Rechner im Internet finden.
Die einzelnen Module der Begutachtung
Im Modul 1 „Mobilität“ wird z. B. das selbstständige Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, das Treppensteigen oder das Halten einer stabilen Sitzposition beurteilt.
Im Modul 2 „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ werden z. B. die örtliche und zeitliche Orientierung, das Erkennen von Risiken und Gefahren, das Mitteilen von elementaren Bedürfnissen oder das Verstehen von Aufforderungen geprüft.
Bei den „Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen“ im Modul 3 wird z. B. festgestellt, inwieweit psychisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Ängste oder Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Die zu begutachtenden Bereiche im Modul 4 der „Selbstversorgung“ sind u. a. die Körperpflege, das An- und Auskleiden oder Essen und Trinken.
Die „Bewältigung von und der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ werden im Modul 5 festgestellt, z. B. inwieweit die Pflegeperson in der Lage ist, selbstständig Medikamente einzunehmen, den Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln beherrscht, selbstständig Arztbesuche vornehmen oder andere medizinische und therapeutische Einrichtungen aufsuchen kann.
Im letzten Bereich (Modul 6) werden u. a. die „Gestaltung des Alltagslebens und die sozialen Kontakte“ beurteilt. Hierzu gehören z.B., dass sich die Pflegeperson selbst beschäftigen, den Tagesablauf an Veränderungen anpassen kann oder auch außerhalb des direkten Umfeldes soziale Kontakte pflegt und aufrechterhält. Darüber hinaus werden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bei außerhäuslichen Aktivitäten (z. B. Fortbewegung außerhalb der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz oder Werkstatt für behinderte Menschen) und Haushaltsführung (Einkauf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Umgang mit Behörden) begutachtet. Diese Faktoren gehen nicht in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit mit ein, sondern dienen dazu, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen und die sachgerechte Hilfeleistung bei der Haushaltsführung zu ermöglichen.
Tipp: Zeugen bei der persönlichen Begutachtung
Während der persönlichen Begutachtung ist es sehr wichtig, dass neben dem Pflegebedürftigen die Hauptpflegeperson, eine Vertrauensperson oder auch ein Mitarbeiter des Pflegedienstes, der den Patienten betreut, anwesend ist. Viele Patientinnen und Patienten fühlen sich durch die Fragen des MDK verunsichert oder können bestimmte Abläufe nicht korrekt beantworten.