Nicht wissenschaftlich anerkannte Therapien sind kein Bestandteil vom gesetzlichen Leistungskatalog
Nach § 27 Abs.1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Krankenbehandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche wie psychotherapeutische Behandlung. Sie ist und bleibt Ärztinnen und Ärzten vorbehalten (§ 15 SGB V). Nicht ärztliche Heilbehandler sind folglich von der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter ausgeschlossen, für deren Kosten kommt die gesetzliche Kasse nicht auf.
Das Bundessozialgericht hat diese Handhabung wiederholt anerkannt. Sie ist auch verfassungsgemäß (vergleiche BSGE 48/47; BSGE 72, 227; BVerfG 78,155). Und nicht wissenschaftlich anerkannte Therapien scheiden per se aus dem gesetzlichen Leistungskatalog aus. Was bleibt? Selbst zahlen und/oder versuchen, etwaige Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 ESTG bei der Steuer geltend zu machen.
Entstehende Kosten bei der Steuer geltend machen?
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erwachsen Steuerpflichtigen zwangsläufig Krankheitskosten – und zwar ohne Rücksicht auf Art und/oder Ursache der Erkrankung. Der Nachweis dieser Zwangsläufigkeit für die steuerliche Absetzbarkeit wird in Form eines Amtsarztattestes oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes geführt. Wichtig: Die Bescheinigungen müssen vor der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines Hilfsmittels ausgestellt werden (§ 275 SGB V).
Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis ist steuerrechtlich auch bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden wie Frischzellen-, Sauerstoff-, Chelat-, Eigenblut- oder Delfinbehandlung erforderlich (§ 64 ESTDV iFd StVereinfG 2011). Anderes gilt nur bei den sogenannten besonderen Therapierichtungen, zu denen die Anthroposophie mit „Heileurythmie“, die Pflanzenheilkunde und die Homöopathie zählen (vergleiche BSG Urteil vom 22.03.2005, B 1A 1/03 R). Bei diesen gesetzlich anerkannten Methoden reicht ausnahmsweise die bloße Verordnung von Ärzten oder Heilpraktikern, so der BFH.
Wann sind die Kosten außergewöhnliche Ausgaben?
Steuermindernd wirksam sind die Kosten dafür allerdings erst, wenn sie im Steuerjahr die „zumutbare Belastung“ übersteigen, die zwischen ein und sieben Prozent der Einkünfte im Einzelfall beträgt. Nur dann handelt es sich um außergewöhnliche Ausgaben, die anderen Bürgerinnen und Bürgern in vergleichbarer Lebensstellung gewöhnlich nicht entstehen.