In Zeiten zunehmenden Personalmangels in der ambulanten Pflege und in Heimen stellt sich vielen die Frage, ob sie die häusliche Pflege von Angehörigen übernehmen oder zusätzliche Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Hier ist eine qualifizierte Beratung das A und O für eine gute Entscheidung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Kranken-/Pflegekasse, deren Pflegestützpunkte oder die Rentenversicherung, gegebenenfalls zusätzlich an Ihren Steuerberater, um möglichst umfassend Auskunft zu erhalten.
Rentenansprüche wahren
Geben pflegende Angehörige ihren Beruf ganz oder teilweise zugunsten häuslicher Angehörigenpflege auf, können sie im Einzelfall Rentenbeitragszahlungen durch die Pflegekasse fortführen. Hierdurch erhöhen sie neben der Rente ihre Beitragsjahre, die für die rentenrechtliche Wartezeit zählen. Voraussetzung für die Rentenbeitragszahlung ist, dass der Pflegebedürftige über einen Pflegegrad verfügt und im häuslichen Umfeld versorgt wird. Die Pflege muss länger als zwei Monate im Jahr erfolgen und wöchentlich mindestens zehn Stunden umfassen.
Ferner dürfen Pflegende höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein und müssen die Pflege unentgeltlich leisten, wobei sie das Pflegegeld der Pflegebedürftigen erhalten dürfen. Bei mehreren zu Pflegenden dürfen die Pflegezeiten auch addiert werden. Wer also zwei Personen pflegt und in der Summe mindestens auf zehn Stunden pro Woche kommt, erhält die Rentenbeitragszahlung ebenso.
In den Bundesländern gibt es verschiedene Regelungen zur Entlastung Angehöriger. In Nordrhein-Westfalen regelt die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ (kurz: AnföVO) Betreuungsangebote, Angebote für Pflegepersonen und Angebote zur gezielten Entlastung und Beratung von Pflegenden im Alltag. Benötigen Pflegende eine Auszeit von der Pflege, können sie die Kurzzeitpflege für den zu Pflegenden mit Pflegegrad 2 – 5 über die Pflegekasse nutzen, gegebenenfalls in Kombination mit der Verhinderungspflege.
Ebenso ist es möglich, die Kurzzeitpflege an einer stationären Reha-Einrichtung, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI hat, in Anspruch zu nehmen – unter der Voraussetzung, dass der pflegende Angehörige dann in der gleichen Reha-Einrichtung oder in der Nähe des zu Pflegenden untergebracht ist, wo er die eigene Reha-Maßnahme absolviert.
Da Pflegeeinrichtungen unterschiedliche Tagessätze berechnen, lohnt ein Vergleich mit vorheriger Kostenklärung. Personen mit lediglich Pflegegrad 1, die keine Kurzzeitpflege beanspruchen können, können sich Hilfe über oben genannten Entlastungsbetrag mitfinanzieren.